(1) Der Verein führt den Namen „Münzfreunde Ulm / Neu-Ulm e.V. (seit 1957)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm (Donau).
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss von Numismatikern und darüber hinaus die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Themenbereich der Numismatik.
a. regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen,
b. Zusammenarbeit mit Museen und wissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften,
c. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten,
d. Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung bei Edelmetallen, Medaillen und Münzen, insbesondere durch Durchführung öffentlicher Vorträge und Ausstellungen (z.Bsp. bei Börsen und Messen).
§3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke wie:
• die Förderung der Heimatpflege im numismatischen Bereich,
• die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur in allen geldgeschichtlichen sowie währungspolitischen Bereichen,
• die Heranführung von Jugendlichen an die Numismatik,
• Zusammenarbeit mit Museen und wissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften,
• und im besonderen die Förderung von Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes in allen numismatischen Angelegenheiten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigst werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die das 8. Lebensjahr bereits vollendet hat.
(2) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a. Kinder/Jugendliche (von 8. bis 17. Jahre), Auszubildende, Studenten,
b. Volljährige einzelne Personen,
c. Ehepaare, Lebensgemeinschaften (mit gleicher Wohnanschrift),
d. Familien mit bis zu 3 Kindern (mit gleicher Wohnanschrift).
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar.
(6) Der Austritt eines Mitglieds ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Kalenderwochen im Rückstand bleibt, so kann es durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Vorstands Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(8) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§5
Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Geldbeiträge als Mitgliedsbeitrag erhoben. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
(2) Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird von der Mitgliederversammlung separat beschlossen.
(4) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr und verlangt keine Ableistung von (Pflicht-) Arbeitsstunden.
§ 6
Organe
(1) Die Organe der „Münzfreunde Ulm / Neu-Ulm e.V. (seit 1957)“ sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Organmitglieder oder besondere Vertreter im Auftrag des Vorstandes haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. §6 Abs.1 Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(3) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach §6 Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. §6 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretendem), dem Kassenwart und einem Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt bei Hinderungsgründen regelmäßig den 1. Vorsitzenden im Amt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren per Akklamation gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der 1.Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt, alle anderen Ämter können zusammen „en-bloc“ gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(6) Die Vereinigung von maximal zwei Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister (Erlangung Rechtspersönlichkeit),
• Die Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen sowie die Einreichung einer Bescheinigung über die Anzahl der Vereinsmitglieder auf Verlangen des Registergerichts,
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Führung, Aufsicht und Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und des Kassenberichts,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
• Einhaltung und Umsetzung von Bestimmungen der DSGVO,
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Erstellung und Erläuterung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts,
• Planung, Beauftragung, Organisation und/oder Leitung von Vorträgen und Veranstaltungen,
• Zeitnahe Informationsweitergabe über Änderungen von Vereinsangelegenheiten an die Mitglieder in Textform oder mündlich.
(8) Vorstandssitzungen sind mindestens quartalsweise einzuberufen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären.
(11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb des ersten Halbjahres einzuberufen. Sie wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, üblicherweise den 1. Vorsitzenden. Auf Antrag kann ein anderes Vereinsmitglied mit Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung per Akklamation als Versammlungsleiter gewählt werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung gelten die in dieser Satzung genannten Bestimmungen entsprechend.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem übernächsten auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Arbeitstag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte postalische Anschrift oder digitale Adresse (email) gerichtet ist.
(4) Jedes volljährige Mitglied kann in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Antrages.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(6) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Bericht der Kassenprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung:
• bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten,
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
• hat über Satzungsänderungen zu entscheiden,
• kann die Auflösung des Vereins beschließen,
• Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
• Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes,
• stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahr hat ein Stimmrecht.
(9) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zulässig. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher (absoluter) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (gleichbedeutend mit „einfacher Stimmenmehrheit“). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll mindestens den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Schriftführer, die Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(11) Für die Änderung der Satzung (§33 Abs. 1 S. 1 BGB), die Änderung des Vereinszweckes (§33 Abs. 1 S. 2 BGB) und die Auflösung des Vereins (§41 S.2 BGB) ist jeweils eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen nötig. Hierbei ist eine Stimmenübertragung unzulässig.
(12) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern bei nächster Gelegenheit in Textform mitgeteilt werden.
§9
Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Büromaterial, Verpflegungsmehraufwand, Porto- und Kommunikationskosten und der Ersatz von Beschaffungen im Auftrag des Vereins.
(2) Auslagenaufwendungen erfolgen nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Belege und ist spätestens 12 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Eine Zahlung für Vorstandsmitglieder (Ehrenamtspauschale oder Tätigkeitsvergütung) wird auf maximal 28€ pro Monat begrenzt. Für den Einzelfall ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen.
(4) Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Gesetzgebung eine Zahlung an Mitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale oder Tätigkeitsvergütung). Die Entscheidung trifft der Vorstand im Einzelfall. Bei Gewährung ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen.
§10
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 11
Veranstaltungen
(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Sinne des Vereinszweckes öffentliche Veranstaltungen planen, organisieren, teilnehmen und durchführen. Die Entscheidung, welche Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden, trifft der Vorstand.
(2) Im Allgemeinen sind zur Zweck- und Zielverfolgung des Vereins folgende Veranstaltungen vorgesehen:
• Monatliche Treffen zum Zwecke des Austausches von Informationen, zu Vorlesungen und zur Regelung von Vereinsangelegenheiten,
• Unregelmäßige Ausflüge und Besuche, insbesondere zu numismatischen Vorträgen, treffen des Dachverbandes und numismatischen Fachveranstaltungen,
• Münzmessen- oder Münzbörsen immer verbunden mit einer Ausstellung zur kulturellen Förderung und Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes (1-2 jährlich),
• Kongresse, Sammlertreffen, wissenschaftliche Vortragsreihen und ähnliche gelagerte Großveranstaltungen bei Bedarf bzw. Gelegenheit.
(3) Die Termine sind in geeigneter Weise mündlich oder in Textform (Mitgliedertreffen, Rundbrief, Jahresübersicht oder Internet) bekannt zu geben.
(4) Zu jeder Veranstaltung sind Besucher, Zuschauer und die Öffentlichkeit zugelassen, sofern vereinsinterne Angelegenheiten beendet sind. Im Einzelfall entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder mit Beschluss per Akklamation.
§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins als Spende zu gleichen Teilen an zwei örtlich zum Vereinssitz gelegene gemeinnützige Organisationen folgender Ausrichtung: Kulturelle Vereine oder Institutionen oder im Bereich der Fürsorge, des Tierschutzes oder der Bildungsarbeit. Beide Ausrichtungen müssen möglichst gleich bedacht werden. Die Geldmittel dürfen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke verwendet werden.
(3) Nach dem Einhalten gesetzlicher Fristen ist jedem Vereinsmitglied (ausschlaggebend ist die satzungsgemäße Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Auflösung) ein gleichmäßiger Anteil an der letztlich vorhandenen Vermögensmasse zu entrichten.